Leider kommt es gerade bei Senioren öfters zu tragischen Unfällen bei der Benutzung von Pedelecs. Daher muss sich auch immer mehr die Rechtsprechung damit befassen.
Das Oberlandesgericht Hamm hat hierzu folgende Leitsätze aufgestellt: Pedelecs, bei denen der Motor ausschließlich unterstützend arbeitet und bei denen die maximale Höchstgeschwindigkeit auf 25 km/h begrenzt ist, sind verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen.
Wer an einem auf dem Seitenstreifen fahrenden Verkehrsteilnehmer vorbeifährt, überholt nicht i.S.d. § 5 StVO.
Ein außerhalb des Anwendungsbereichs des § 5 StVO begonnener Überholvorgang wird nicht zu einem Überholen, wenn der langsamere Verkehrsteilnehmer seine Fahrspur wechselt.
Wechselt ein älterer Verkehrsteilnehmer aus plötzlicher Sorglosigkeit, die nichts mit seinem Alter und einer dadurch bedingten Unfähigkeit, auf Verkehrssituationen zu reagieren, zu tun hat, ohne Beachtung des nachfolgenden Verkehrs vom Radweg auf die Fahrspur, verstößt ein Pkw-Fahrer bei einer Kollision nicht gegen § 3 II a StVO. Dass der Kläger aufgrund seines Alters der Verkehrssituation nicht gewachsen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Eine unsichere Fahrweise ist nicht geschildert.