Ein Verstoß gegen § 23 Ia StVO („Handy-Verstoß“) liegt vor, wenn ein Zusammenhang des Aufnehmens oder Haltens mit einer der Bedienfunktionen des Gerätes, also mit seiner Bestimmung zur Kommunikation, Information oder Organisation vorliegt.
Weder bedarf es im Bußgeldurteil der ausdrücklichen Feststellung, welche Bedienfunktion konkret genutzt worden ist, noch ist die Wahrnehmung von Sprechbewegungen für die Annahme einer Nutzung des Gerätes erforderlich.
Ein Zusammenhang zwischen dem Halten des Geräts und seiner Bedienfunktion ist gegeben, wenn der Betroffene während der Fahrt ein Mobiltelefon in der Hand hält und mehrere Sekunden auf das Display schaut.
Ferner können aus der Art und Weise, in der das Gerät gehalten wird, Rückschlüsse auf die Nutzung gezogen werden. Die Displayanzeige eines roten Punktes lässt den Schluss darauf zu, dass der Betroffene einen Anrufversuch unternommen hat. Eine solche Anwahl eines potentiellen Gesprächspartners ist von § 23 Ia StVO erfasst.