Eine aktuelle oberlandesgerichtliche Entscheidung hat die wesentlichen Grundsätze zu dieser Problematik wie folgt zusammengefasst:
Eine Gemeinde schuldet im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflichten nicht ein generelles ständiges Reinhalten sämtlicher Straßen- und Wegeflächen von jeglichem Laubfall.
Grundsätzlich ist für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten zur Laubbeseitigung im städtischen Bereich ein Reinigungsintervall von einer Woche ausreichend. Anderes gilt dann, wenn bei besonderen Verkehrsfläche, z.B. Fußgängerzonen oder stark genutzten Wegen, oder wegen einer durch den Laubfall geschaffenen Gefahr, wie etwa bei besonderen Mengen des Laubes, eine häufigere Laubbeseitigung geboten ist.
Wer als Verkehrsteilnehmer ohne nähere Prüfung eine laubbedeckte Fläche begeht oder befährt, beachtet nicht die im Verkehr gebotene Sorgfalt. Ist für den Verkehrsteilnehmer mit Hindernissen unter dem Laub zu rechnen, dann schließt sein Mitverschulden die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen aus, wenn der Verkehrsteilnehmer die Laubfläche begeht oder befährt, ohne sich über mögliche Gefahren zu vergewissern.