Ein Grundstückseigentümer haftet nicht für einen Schaden an einem auf dem Nachbargrundstück parkenden Kfz, der durch das Herabfallen von Walnüssen eines auf seinem Grundstück stehenden und leicht überhängenden Walnussbaums entsteht, da der Fruchtfall eine natürliche Gegebenheit darstellt und dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen ist.
Die Beklagte trifft nicht die Pflicht, besondere Sicherungsmaßnahmen einzuleiten, zumal sie bereits im Jahr 2012 einen Rückschnitt des Baumes veranlasst hatte. Um eine Gefährdung durch herabfallende Früchte gänzlich auszuschließen, bliebe nur die Möglichkeit, entsprechende Früchte tragende Bäume ganz zurückzuschneiden oder mit Fangnetzen zu umhüllen.
Derartige Maßnahmen sind jedoch vom finanziellen Aufwand her unzumutbar. Zudem ist eine solche Maßnahme aus ökologischen Gründen nicht wünschenswert, da damit innerorts eine Begrünung mit Früchte tragenden Bäumen, wie z.B. auch Eichen, Kastanien oder Walnüssen, nahezu ausgeschlossen wäre.